Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma VISTAN BRILLEN GmbH, Wilhelmstraße 16, D-73525 Schwäbisch Gmünd
I. Geltungsbereich
1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an unsere Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Die Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, dass Geschäftsbedingen unseres Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
II. Angebot/Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind Aufforderungen zur Vertragsanbahnung, also freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Maßangaben u. a.) sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.
3.Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner sind die Bestellung und die Bestellbestätigung, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Regelungen in der Bestellbestätigung gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
III. Lieferung und Lieferzeit
1. Sofern nicht anders vereinbart erfolgen Lieferungen EXW Incoterms 2020 Wilhelmstr. 16, Schwäbisch Gmünd. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit unserem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
3. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – von unserem Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in denen der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn (a) die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (c) dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
IV. Preise/Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, und falls nichts anderes vereinbart ist, netto, d. h. es ist noch die am Tag der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung sind nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir ein Skonto von 2 %. Für die Rechtzeitigkeit aller Zahlungen kommt es bei Überweisungen auf die Gutschrift des Zahlungsbetrages auf unserem Konto, bei Bezahlung durch Scheck auf den Eingang des Schecks in unserem Hause an.
4. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
V. Erfüllungsort, Gefahrübergang
1. Unser Sitz ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis. Entsprechend Ziffer III Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht die Gefahr spätestens mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes für den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten an unserem Werk auf den Vertragspartner über. Wir haben gegenüber dem Vertragspartner keine Verpflichtung, einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, wenn der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Vertragspartner angezeigt haben.
2. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zu seiner vollständigen Bezahlung unser Eigentum („Vorbehaltsware“). Bei Pflichtverletzungen unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung - zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben hiervon unberührt.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – des Miteigentum (Bruchteileigentums) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neugeschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Vertragspartner, soweit diese Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem oben genannten Verhältnis.
3. Unser Vertragspartner ist berechtigt, über den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Liefergegenstandes bestehenden Forderungen tritt unser Vertragspartner bereits jetzt Sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Vertragspartner ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretene Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Machen wir von unseren Sicherungsrechten selbst Gebrauch, hat der Vertragspartner Name und Anschrift des Dritten zu benennen und alle zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Mitteilungen zu machen.
4. Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Gesamtforderung um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Vertragspartners zur Rückübertragung verpflichtet.
VII. Gewährleistung, Haftung
1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Vertragspartner genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist uns ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
2. Für die Gewährleistung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer, innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
4. Die Verjährung von Gewährleistungsrechten beträgt 12 Monate ab Lieferung. Diese Reduzierung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz oder Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit bzw. Schadensersatzansprüche wegen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, nicht bei Ansprüchen wegen arglistigem Verschweigens eines Mangels, im Rahmen einer Garantiezusage oder bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos und nicht für Regressansprüche bei Weiterverkäufen im Sinne von §§ 445a, 445b BGB.
5.Wir haften auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, im Rahmen einer etwaigen Garantiezusage oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart war und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf), haften wir auch bei leicht fahrlässiger Verletzung, dann aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen Die Haftungsbeschränkung gilt für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB..
VIIa Pflichten des Vertragspartners zur Erfüllung der EU-Medizinprodukteverordnung
1. Vor dem Bereitstellen der von uns gelieferten Brillenfassungen oder Brillengläsern ist der Vertragspartner zur Prüfung verpflichtet, ob das Produkt oder seine Verpackung eine CE-Kennzeichnung trägt und das Produkt identifizierbar ist. Soweit der Vertragspartner zur Erfüllung seiner Prüfpflichten bei unseren Produkten nach Art. 14 Abs. 2 VO (EU) 2017/745 ein Stichprobenverfahren anwendet, erfolgt die Anwendung des Stichprobenverfahrens in seiner eigenen Verantwortung.
2. Erhält der Vertragspartner Informationen aus dem Markt, dass ein von uns geliefertes Produkt reklamiert wird, informiert er uns unverzüglich. Der Vertragspartner wird uns alle dafür notwenigen Informationen über das Produkt sowie ggf. den Endverbraucher aus seinem Kundenregister in Übereinstimmung mit datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Verfügung stellen. Der Vertragspartner führt das nach Art. 14 Abs. 5 VO (EU) 2017/745 vorgegebene Beschwerderegister selbst.
3. Der Vertragspartner soll Brillengläser und Brillenfassungen in einem geschlossenen, trockenen und ggf. temperierten Raum lagern oder in einer geeigneten Verpackung weitertransportieren.
4. Der Vertragspartner informiert uns unverzüglich, wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von uns geliefertes Produkt nicht der EU-Medizinprodukteverordnung entspricht und/oder von dem Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht. Der Vertragspartner ist beim Erwerb eines solchen Produkts verpflichtet, mit uns zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass bei Bedarf die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produktes herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
5. Soweit der Vertragspartner von uns Produkte zum Weiterverkauf bezieht, für die keine Gebrauchsanweisung existiert bzw. beigefügt ist, weist der Vertragspartner seine Kunden in den bestimmungsgemäßen Gebrauch inklusive der richtigen Pflege und Handhabung ein. Ferner klärt der Vertragspartner seine Kunden über die eventuellen Nutzungseinschränkungen und Risiken auf. Hierzu gehören insbesondere Einschränkungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs und der Hinweis, dass Brillengläser generell nicht unzerbrechlich sind.
6. Jede vom Vertragspartner nachträglich vorgenommene Bearbeitung eines Brillenglases (Tönung, Lackhartversiegelung, Entspiegelung etc.) die über die fassungsgerechte Brillenglasrandung hinausgeht, wird in eigener Verantwortung des Vertragspartners durchgeführt.
7. Soweit für den Vertragspartner von uns auf der Brillenfassung die Eigenmarke des Vertragspartners angebracht wird, wird für den Verkauf einer solchen Brillenfassung zugunsten des Vertragspartners zusammen mit dem Verkaufsgeschäft die Vereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2017/745 geschlossen, dass wir unsere Herstellereigenschaft auf der Verpackung angeben und für die Einhaltung der nach der VO (EU) 2017/745 für Hersteller geltenden Anforderungen verantwortlich sind.
VIII. Weitergabe von Informationen und Gegenständen
1. Unser Vertragspartner wird alle nicht offenkundigen Informationen, insbesondere Zeichnungen, Schablonen, Modelle, Software sowie sonstige Datenträger, die wir unserem Vertragspartner zur Verfügung stellen, vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben oder vervielfältigen, sofern dies zur Durchführung der vertraglichen Leistung nicht erforderlich ist. Unser Vertragspartner wird die von ihm eingesetzten Personen oder weitere Vertragspartner dementsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
2. Unser Vertragspartner darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns mit seiner Geschäftsverbindung werben.
3. Vertragsgegenstände, die nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen von uns angefertigt sind, dürfen Dritten weder angeboten noch bemustert noch geliefert werden, es sei denn, wir haben hierzu ausdrücklich vorab schriftlich die Zustimmung erteilt.
IX. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
2. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung und den hieraus resultierenden vertraglichen Verpflichtungen ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.
3. Für alle Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
4. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Gerichtsstand nach unserer Wahl das zuständige Gericht an unserem Sitz oder am Sitz des Vertragspartners. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch an unserem Sitz zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben in dieser Regelung unberührt.